Der Verein


1. Satzung des Fördervereins Kirchenruine Dambeck e.V.

 
§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kirchenruine Dambeck e.V.“ – im Folgenden „Verein“ genannt –
2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waren eingetragen werden.
3. Nach erfolgter Eintragung lautet der Name „Förderverein Kirchenruine Dambeck e.V.“
4. Der Verein hat seinen Sitz in 17209 Minzow, Dorfstraße 19.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2
Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit


1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke, die Förderung des Denkmalschutzes sowie die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– einsammeln von Spenden;
– einwerben von Fördermitteln;
– Organisation und Durchführung von Arbeitseinsätzen;
– Mithilfe bei der Planung und Ausführung der Restaurationsarbeiten im Rahmen der Möglichkeiten;
– Arbeiten zur Erhaltung der Kirchenruine Dambeck, einschließlich der Umfriedung;
– Organisation und Durchführung von Konzerten in der Kirchenruine   u.a.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke  im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3
Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Beitritt ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme wird durch den Vorstand entschieden und schriftlich bestätigt.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt zum Jahresende, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Kündigung und braucht nicht begründet zu werden. Die Kündigung muss durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand spätestens bis zum 1. Oktober erfolgen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.


§4
Außerordentliche Mitgliedschaft


1. Die außerordentliche Mitgliedschaft wird durch eine Schenkung an den Verein erworben, deren Mindestbeitrag die Mitgliederversammlung festlegt. Die Annahme der Schenkung muß durch den Vorstand schriftlich bestätigt werden.
2. Die außerordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen des Vereins, sie gewährt jedoch kein Stimmrecht. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet jeweils nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren.

§5
Mitgliedsbeiträge


1. Der Verein bringt seine Mittel zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden auf, um deren Einwerbung sich der Verein bemüht.
2. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 31. März eines jeden Jahres fällig.
4. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

§6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden; dem stellvertretenden Vorsitzenden, der auch gleichzeitig Schriftführer ist und dem Schatzmeister.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Von den Vorstandsmitgliedern muss wenigstens eines dem Kirchgemeinderat der Kirchgemeinde Massow angehören.
3. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins und legt der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft ab. Die Jahresrechnung wird durch 2 gewählte Vereinsmitglieder als Rechnungsprüfer kontrolliert. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. In Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§7
Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereins.
Ihre Aufgabe ist insbesondere
die Wahl des Vorstandes
die Wahl der Kassenprüfer
die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes des Vorstandes
und des Prüfberichtes der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorsitzende hat die   Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen. Die Einberufungszeit beträgt zwei Wochen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
3.    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§8
Ablauf der Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
2.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt für jedes zu besetzende Ehrenamt einzeln und direkt. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt.
3.    Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt einzeln und direkt. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgen die Wahlen, Absatz 2 und 3 betreffend, geheim.
4.    Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§9
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1.    Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung sind nur durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung zu beschließen.
2.    Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kirchgemeinde Massow bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die es ausschließlich zur Erhaltung der Dambecker Kirchenruine zu verwenden hat.

§10
Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 17.12.2013 beschlossen.
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2. Zuwendungsbescheinigungen (Spendenbescheinigungen)

Wir als eingetragener Verein (e.V.) sind wegen der Förderung von Kunst, Kultur und Denkmalschutz nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes Waren/ Müritz vom 05.10.2018 von der Gewerbesteuer befreit und als gemeinnützig anerkannt. Wir sind berechtigt, für Spenden den Spendern Zuwendungsbestätigungen für die Vorlage beim Finanzamt auszustellen.