1. Satzung des
Fördervereins Kirchenruine Dambeck
e.V.
§1
Name, Sitz,
Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein
Kirchenruine Dambeck e.V.“ – im Folgenden
„Verein“ genannt –
2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waren
eingetragen werden.
3. Nach erfolgter Eintragung lautet der Name
„Förderverein Kirchenruine Dambeck e.V.“
4. Der Verein hat seinen Sitz in 17209 Minzow,
Dorfstraße 19.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher
Zwecke, die Förderung des Denkmalschutzes sowie die
Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch:
– einsammeln von Spenden;
– einwerben von Fördermitteln;
– Organisation und Durchführung von
Arbeitseinsätzen;
– Mithilfe bei der Planung und Ausführung der
Restaurationsarbeiten im Rahmen der Möglichkeiten;
– Arbeiten zur Erhaltung der Kirchenruine Dambeck,
einschließlich der Umfriedung;
– Organisation und Durchführung von Konzerten in der
Kirchenruine u.a.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den
satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder
juristische Person werden.
2. Der Beitritt ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen. Die Aufnahme wird durch den Vorstand
entschieden und schriftlich bestätigt.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt
zum Jahresende, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Der
Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Kündigung und
braucht nicht begründet zu werden. Die Kündigung muss
durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand
spätestens bis zum 1. Oktober erfolgen. Eine
Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen.
§4
Außerordentliche Mitgliedschaft
1. Die außerordentliche Mitgliedschaft wird durch eine
Schenkung an den Verein erworben, deren Mindestbeitrag
die Mitgliederversammlung festlegt. Die Annahme der
Schenkung muß durch den Vorstand schriftlich bestätigt
werden.
2. Die außerordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur
Teilnahme an den Mitgliederversammlungen des Vereins, sie
gewährt jedoch kein Stimmrecht. Die außerordentliche
Mitgliedschaft endet jeweils nach Ablauf von zwei
Geschäftsjahren.
§5
Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein bringt seine Mittel
zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke durch
Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden auf, um deren
Einwerbung sich der Verein bemüht.
2. Die Höhe der Beiträge wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 31. März eines
jeden Jahres fällig.
4. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt
während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt
fällig.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand
und die Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden; dem
stellvertretenden Vorsitzenden, der auch gleichzeitig
Schriftführer ist und dem Schatzmeister.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Von den
Vorstandsmitgliedern muss wenigstens eines dem
Kirchgemeinderat der Kirchgemeinde Massow
angehören.
3. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres
gewählt. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins
und legt der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft
ab. Die Jahresrechnung wird durch 2 gewählte
Vereinsmitglieder als Rechnungsprüfer kontrolliert. Die
Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege,
sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die
Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal
jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen
Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich
nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Kassenprüfung zu unterrichten.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder
anwesend sind. In Vorstandssitzungen sind Protokolle zu
fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden durch den
Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht
öffentlich. Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
§7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereins.
Ihre Aufgabe ist insbesondere
die Wahl des Vorstandes
die Wahl der Kassenprüfer
die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
Vereinsauflösung
Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes des
Vorstandes
und des Prüfberichtes der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
statt. Der Vorsitzende hat die Mitgliederversammlung
schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte
einzuberufen. Die Einberufungszeit beträgt zwei Wochen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,
wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder
wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von
einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe
schriftlich verlangt wird.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in
einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der
Mitgliederversammlung niedergelegt und vom ersten
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem
Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von
jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen
werden.
§8
Ablauf der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei
denn, Gesetz oder Satzung erfordern eine Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Wahl von
Vorstandsmitgliedern erfolgt für jedes zu besetzende
Ehrenamt einzeln und direkt. Die Vorstandsmitglieder
werden mit einfacher Mehrheit gewählt.
3. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt einzeln
und direkt. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgen die
Wahlen, Absatz 2 und 3 betreffend, geheim.
4. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist
von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die
Niederschrift einzusehen.
§9
Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins
1. Satzungsänderungen oder
die Vereinsauflösung sind nur durch eine Mehrheit von
zwei Dritteln der Mitgliederversammlung zu
beschließen.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die Kirchgemeinde Massow bzw. deren
Rechtsnachfolgerin, die es ausschließlich zur Erhaltung
der Dambecker Kirchenruine zu verwenden
hat.
§10
Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt
befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes
abweichend beschließt. Vorstehender Satzungsinhalt wurde
von der Mitgliederversammlung am 17.12.2013
beschlossen.
________________________________________________
2.
Zuwendungsbescheinigungen
(Spendenbescheinigungen)
Wir als eingetragener Verein (e.V.)
sind wegen der Förderung von Kunst, Kultur und
Denkmalschutz nach dem Freistellungsbescheid des
Finanzamtes Waren/ Müritz vom 05.10.2018 von der
Gewerbesteuer befreit und als gemeinnützig anerkannt.
Wir sind berechtigt, für Spenden den Spendern
Zuwendungsbestätigungen für die Vorlage beim Finanzamt
auszustellen.